Eine ganze Reihe Angestellter übt einen Nebenjob aus. Mitarbeiter sind in Vereinen tätig, servieren am Wochenende in der Kneipe oder sind als Handwerker unterwegs. Nicht immer wissen ihre Chefs davon. Dabei gibt es ganz klare Regeln, was die Nebenjobs der Angestellten betrifft. Was Führungskräfte beachten sollten sowie Tipps im Umgang mit Nebenjobs, ist jetzt Thema.
Erst die Rechtslage erkunden, dann handeln.
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Vertragliche Klauseln prüfen
In vielen Verträgen steht eine Klausel hinsichtlich der Zulässigkeit von Nebenjobs. Ein grundsätzliches Verbot von Nebenjobs ist unzulässig, der Gesetzgeber will es so. Angestellte müssen aber den Arbeitgeber über die Nebentätigkeit informieren, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Unterlässt ein Mitarbeiter diese Meldepflicht, kann er abgemahnt werden. In einigen Fällen drohen ernsthafte Konsequenzen bis hin zur Kündigung.
Führungskräfte sollten sich vor diesem Hintergrund unbedingt auf den neuesten Stand bringen. Eine Möglichkeit ist die individuelle Weiterbildung über ein Seminar wie „Arbeitsrecht in der täglichen Anwendung.“ In diesem Rahmen lassen sich individuelle Fragestellungen klären und Führungskräfte erhalten einen Gesamtüberblick über die Situation, erfahren gesetzliche Hintergründe und bekommen praktische Handlungsempfehlungen.
Ein anderer Weg besteht darin, sich mit einem Rechtsbeistand zusammensetzen, um die Grundlagen im eigenen Unternehmen kennen zu lernen und unmissverständlich darüber im Bilde zu sein, was gestattet und was verboten ist. Versierte Arbeitsrechtler sind über die Bundesrechtsanwaltskammer zu finden. Sie verfügt über die Kontaktadressen regional zuständiger Anwaltskammern, die mittels Datenbank Adressen von Anwälten bereitstellen.
Prinzipiell dürfen Mitarbeiter mehrere Arbeitgeber haben
Grundsätzlich ist es jedem Mitarbeiter erlaubt, für mehrere Arbeitgeber tätig zu werden. Allerdings hat der Hauptarbeitgeber ein Vorrecht. Der Angestellte ist dazu verpflichtet, im Rahmen der festgelegten Arbeitszeit ausschließlich Leistungen für ihn zu erbringen.
Gesetzlich betrachtet dürfen Angestellte täglich nicht mehr als 8 Stunden arbeiten. Erfolgt die Arbeit auch samstags, ergibt das zusammen eine maximale Arbeitszeit von 48 Stunden. Ausnahmsweise sind 10-Stunden-Tage und damit 60-Stunden-Wochen erlaubt. Diese maximal mögliche Arbeitszeit ergibt sich aus allen Tätigkeiten zusammengerechnet.
Verbot wegen Überlastung
Stellt sich heraus, dass die Doppelbelastung dazu führt, dass die Qualität der Arbeit im Hauptjob leidet, dann darf der Nebenjob verboten werden.
Hauptarbeitgeber muss Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes überwachen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu überprüfen, ob der Mitarbeiter die genannte höchste Arbeitszeit pro Woche nicht überschreitet. Deshalb ist es seine Pflicht, genau nachzufragen, in welchem Umfang der Nebenjob ausgeübt werden soll. Zudem ist es wichtig, die Ruhezeiten einzuhalten. Der Gesetzgeber schreibt eine Mindestruhezeit von 11 Stunden vor. Der Fristablauf beginnt mit dem Ende der letzten beruflichen Tätigkeit des Tages. Ein Beispiel:
Ein Angestellter arbeitet montags bis freitags zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr in seinem Hauptjob, was exklusive Pausen einem klassischen 8-Stunden-Tag entspricht. Nimmt er durch die Woche einen Nebenjob an, muss dieser spätestens um 21:00 Uhr abends enden, um die Mindestruhezeit von 11 Stunden einzuhalten. Am Wochenende könnte der Angestellte arbeiten, müsste aber spätestens Sonntagabend um 21:00 Uhr aufhören.
Verletzt die Ausübung des Nebenjobs die gesetzlich festgelegten Zeitvorgaben, haben Vorgesetzte eine Grundlage, um ein wirksames Verbot auszusprechen.
Urlaub dient der Erholung
Nimmt ein Angestellter Urlaub, so darf er unter Umständen während dieser Zeit nicht im Nebenjob arbeiten. Es kommt dabei auf die Art der Tätigkeit an. Ein Büroangestellter, der nebenberuflich Tennis-Trainingsstunden gibt, wird durch diese Tätigkeit vermutlich nicht körperlich ausgelaugt werden. Arbeitet er jedoch den gesamten Urlaub rund um die Uhr auf der Baustelle, dürfte das keine Erholung sein. Hier wäre ein Verbot des Nebenjobs greifbar.
Zwar sind Angestellte nicht verpflichtet, auch für ihre Nebentätigkeit Urlaub zu nehmen, aber der Zweck der Erholung darf durch den Nebenjob nicht eingeschränkt werden.
Arbeiten bei der Konkurrenz ist unzulässig
Putzen im Nebenjob ist nicht immer zulässig.
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Eine Nebentätigkeit bei der Konkurrenz müssen Firmen unter keinen Umständen dulden. Das Wettbewerbsverbot ergibt sich aus § 60 Handelsgesetzbuch (HGB). Dabei geht es nicht darum, welche Tätigkeit der Mitarbeiter ausübt, sondern darum, dass der zweite Arbeitgeber im Wettbewerb zum Hauptarbeitgeber steht. Beispiel: Geht eine Buchhaltungskraft eines Steuerberaters bei einem anderen Steuerberater putzen, kann die Nebentätigkeit wegen Verstoß gegen die Wettbewerbsklausel verboten werden.
Gründe, aus denen Angestellte einen Nebenjob annehmen
Es gibt unterschiedliche Gründe, aus denen Angestellte einen Nebenjob annehmen. Nicht immer spielen finanzielle Aspekte eine Rolle. Manche Gründe bieten Führungskräften die Chance, Mitarbeiter noch näher an das Unternehmen zu binden. Und wer sich gegenüber seinen Mitarbeitern fair und unterstützend verhält, investiert langfristig in die Zufriedenheit der Angestellten. Das wirkt sich positiv auf das Betriebsklima aus und sorgt und in letzter Konsequenz für Stabilität innerhalb der Belegschaft.
- Erweiterung der Referenzen
Vorwiegend Mitarbeiter jüngeren Semesters, beispielsweise Schüler, studentische Hilfskräfte aber auch Young Professionals, nehmen einen Nebenjob an, um in einen neuen Bereich hinein zu schnuppern. Sie wollen ihre Referenzen erweitern und das berufliche Profil schärfen. Führungskräfte könnten nachfragen, wonach die Angestellten genau suchen. Sie können unterstützend einwirken, indem sie Kontakte zu Geschäftspartnern aktivieren und dabei helfen, einen passenden Nebenjob für den jungen Mitarbeiter zu finden. Der Vorteil für das eigene Unternehmen liegt darin, dass die Kommunikation mit dem Kunden enger wird und die eigene Geschäftsbeziehung durch den direkten Kontakt zu einem Mitarbeiter aus den eigenen Reihen eine neue Qualität bekommen. Selbst, wenn der Mitarbeiter später komplett wechseln sollte, bleibt die Ursprungsfirma bei ihm in guter Erinnerung. Das kann sich bei Young Professionals, die auf der Karriereleiter nach oben klettern, eine sinnvolle, wenn auch eigennützige Geste der Unterstützung sein.
- Geld
Jobbt ein Mitarbeiter, weil zu wenig Geld durch den Hauptjob verdient wird, sollten Führungskräfte prüfen, ob sie die Stelle des betreffenden Mitarbeiters erweitern und die Gehaltssituation verbessern können. Dadurch nehmen sie Mitarbeitern viel Stress und binden sie näher an das Unternehmen.
- Soziale Kontakte erweitern
Falls Mitarbeiter anderweitig arbeiten, um ihre sozialen Kontakte auszubauen, bietet sich dem Hauptarbeitgeber eigentlich kein Ansatzpunkt – außer, dass er den betreffenden Mitarbeiter bei Firmenevents mehr einbindet oder die Stelle dahingehend anpasst, dass zum Beispiel mehr Kundenkontakte beim Angestellten platziert werden. Das erhöht die Arbeitszufriedenheit und damit die Leistungsfähigkeit eines Mitarbeiters.
Fazit: Augen offenhalten und Chancen nutzen
Nehmen Angestellte eine Nebentätigkeit auf, dann kann das Vorteile für die eigene Firma bieten. Wichtig ist, die rechtlichen Grundlagen zu kennen und zu analysieren, in wie weit man dem betreffenden Mitarbeiter Alternativen anbieten kann und möchte. Der richtige Umgang mit dem Personal ist entscheidend für das Funktionieren einer Firma, denn die Personalentwicklung wird ganz neue Wege beschreiten, um langfristig für Zufriedenheit auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zu sorgen.